Wer wir sind

Wir sind ein Team bestehend aus kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten. Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit in Streitigkeiten mit Autokonzernen und Autohändlern rund um den Diesel- und Abgasskandal. Aber auch verkehrsrechtliche Streitigkeiten wickeln wir unkompliziert ab.

Unsere Leistung

Wir liefern Ihnen eine effiziente, kostensparende und maßgeschneiderte Lösung Ihres Rechtsproblems. Unser oberstes Gebot ist Kostentransparenz. Das gemeinsame Vorgehen besprechen wir in einem kostenfreien Vorgespräch mit Ihnen.



Kostenlose Erstberatung in nur 48 Stunden!

Die Kanzlei Stenz & Rogoz gibt Ihnen innerhalb von nur 48 Stunden eine kostenfreie Einschätzung, ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Wir informieren Sie transparent über den Gang des Verfahrens, die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Risiken. Am einfachsten ist es, wenn Sie den nachstehenden Fragebogen ausfüllen:

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BMW muss Schadensersatz für N47-Motor wegen Thermofenster zahlen

Als eines der ersten Gerichte nach den viel beachteten BGH-Urteilen vom 26.06.2023 hat sich das Landgericht Frankenthal positioniert und einem Käufer, der am 06.07.2016 ein BMW Cabrio 120d (ausgestattet mit dem Motor N 47, Euro 5) gekauft hatte, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zugesprochen (Urteil vom 05.07.2023 – 6 O 335/22). Das Gericht hat festgestellt, dass BMW eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, da in dem Fahrzeug tatsächlich ein sog. Thermofenster eingebaut war.

BGH vom 10.07.2023: Motorhersteller haften nur ausnahmsweise im Dieselskandal

Der Bundesgerichtshof hat heute im Verfahren VIa ZR 1119/21 entschieden, dass ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, Käufern der vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann haftet, wenn er 

 

  • entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder 
  • wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat.

Der Kläger kaufte am 9. April 2019 von einem Händler ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor der Baureihe EA 897 (Euro 6) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug war bereits zuvor von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Ein von der Beklagten zur Beseitigung der vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung erstelltes Software-Update hatte das KBA am 1. August 2018 freigegeben.

 

Die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage hat vor dem Landgericht weitgehend Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger weder nach §§ 826, 31 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schadensersatz von der Beklagten verlangen könne. Das gelte auch, soweit der Kläger sein Begehren auf das Vorhandensein eines Thermofensters stütze. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil er aufgrund der bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen hatte, der Beklagten falle weder selbst eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers zur Last noch habe sie vorsätzlich Beihilfe dazu geleistet, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug vorsätzlich mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung – hier: bezogen auf ein in das Fahrzeug verbautes Thermofenster – in den Verkehr gebracht habe.

Zwar steht, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils 

 

mit Urteilen von 26. Juni 2023 entschieden hat , dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.

 

Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft aber nur den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. 

 

In seiner Pressemitteilung vom heutigen Tage führt der Bundesgerichtshof u.a. aus:  

 

Der BGHhat die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 78 ff., 91) in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihn nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht trifft.

Eine bei Sonderdelikten mögliche Beteiligung der Beklagten als Motorherstellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers, die ebenfalls geeignet gewesen wäre, ihre deliktische Haftung zu begründen, kam nach den nicht beachtlich angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht. Eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers hat das Berufungsgericht, ohne dass die Revision dem beachtlich entgegengetreten wäre, nicht festgestellt.


BGH entscheidet am 10. Juli 2023 über VW-Motor EA 897 (Euro 6) im Dieselskandal

Nach den Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 wird am 10.07.2023 die nächste Entscheidung im Dieselskandal erwartet:  Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 1119/22 wird der BGH die Frage beantworten, ob ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist dem Käufer ebenfalls Schadensersatz schuldet. 

 

Der dortige Käufer hatte im Jahr 2019 von einem Händler ein gebrauchtes Kraftfahrzeug eines anderen Fahrzeugherstellers, der mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor der Baureihe EA 897 (Euro 6) ausgerüstet ist, gekauft. Das Fahrzeug war bereits zuvor von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Ein von der Beklagten zur Beseitigung der vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung erstelltes Software-Update hatte das KBA am 1. August 2018 freigegeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Software-Update am 16. Januar 2019 und damit vor Abschluss des Kaufvertrags auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde.

 

Die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage hat vor dem Landgericht Osnabrück weitgehend Erfolg gehabt. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger weder nach §§ 826, 31 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schadensersatz von der Beklagten verlangen könne. Das gelte auch, soweit der Kläger sein Begehren auf das weitere Vorhandensein eines Thermofensters stütze. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Wir werden an dieser Stelle umgehend berichten, wie der Fall vom Bundesgerichtshof entschieden wird. 


26.06.2023: BGH stärkt Verbraucher im Dieselskandal!

Der Bundesgerichtshof hat am 26.06.2023 die mit Spannung erwarteten Urteile im Dieselskandal verkündet: Autokäufer können nunmehr auch Schadensersatz fordern, wenn die Hersteller Pflichten bloß fahrlässig verletzt haben. Eine Schädigungsabsicht ist nicht mehr erforderlich! Der BGH folgt damit der Rechtsprechung des EuGH. Es ging um Motoren der Hersteller Audi, Mercedes Benz und VW. Autobesitzer können nun Schadensersatz in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises bzw. der Finanzierungskosten geltend machen.

 

Die wichtigsten Fragen in Kürze:

 

> Wer kann von dem neuen EuGH-Urteil profitieren?

 

Den neuen Entscheidungen des BGH und des EuGH lagen unterschiedliche Fahrzeuge zugrunde: 

  • Im Verfahren des BGH mit dem Aktenzeichen VIa ZR 335/21 ging es um einen von der Volkswagen Bank finanzierten Kauf eines VW Passat Alltrack 2.0 l TDI, der mit einem Motor des Typs EA 288 ausgerüstet ist.
  • Im Verfahren des BGH mit dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 hatte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist, gekauft.
  • Im Verfahren des BGH mit dem Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 hatte der Kläger im Oktober 2017 von der Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist,  gekauft.
  • Im Verfahren des EuGH mit dem Aktenzeichen C-100/21 hatte der Kläger ebenfalls einen Mercedes Benz Typ C 220 CDI, welcher am 15.03.2013 erstmals zugelassen war und mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 und der Motorbezeichnung OM 651 ausgestattet war, gekauft.

> Profitieren von dem Urteil können jedoch nach Einschätzung der Verbraucherschützer (wie etwa Stiftung Finanztest) Besitzer zahlreicher Fahrzeuge, insbesondere von Audi, BMW, Opel, Seat, Skoda und VW. Danach dürfte potentiell jeder Besitzer von Autos mit Diesel­motoren bis einschließ­lich Abgasnorm Euro 6c Schaden­ersatz zustehen. 

 

Erst Diesel­motoren der Schadstoffklasse 6d sind Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu Folge so sauber, wie es die EU-Regeln vorschreiben. Die zuvor zugelassenen Autos stießen bei Fahrten im Straßenverkehr aber viel mehr Stick­oxid aus als im Prüf­stand und als es nach den EU-Regeln zulässig war. Als grober Anhaltspunkt: Die als zulässig angesehene Abgasnorm 6d gibt es erst seit dem 01.01.2020. Erst zum 01.01.2021 wurde sie für Neuzulassungen verpflichtend.

 

> Wie lang können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen?

 

Zu beachten ist, dass die Rechte der Autokäufer Verjährungsfristen unterliegen. 

  • Gegenüber dem Autohändler: Bei Neuwagen gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren ab der Übergabe des Autos. Bei Gebrauchten beträgt diese Frist nur ein Jahr.
  • Gegenüber dem Hersteller: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst, sobald der Geschädigte Kenntnis darüber hat, sein Auto vom Abgasskandal betroffen ist. Die Verjährung muss für jedes Modell bzw. jede Bauart geprüft werden. Diese Kenntnis muss Ihnen aber der Hersteller nachweisen! Nur beim sog. VW-Skandalmotor EA 189 dürfte die Verjährung mittlerweile eingetreten sein.
  • Auch wenn die Verjährung mittlerweile eingetreten ist, stehen Ihnen womöglich noch sog. Restschadensersatzansprüche zu, soweit Sie das Fahrzeug seinerzeit als Neuwagen gekauft hatten.

> Wie hoch ist der mögliche Schadensersatzanspruch?

 

Der Schaden­ersatz beläuft sich auf eine Pauschale zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises  bzw. der Finanzierungs- oder Leasingkosten. Den Schaden­ersatz erhalten Sie grundsätzlich unabhängig vom Kilo­meter­stand des Wagens in voller Höhe. 


Spannung vor BGH-Verhandlung am 08. Mai 2023

Der Bundesgerichtshof hat angekündigt, am 8. Mai 2023 die Folgerungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21) in "Dieselverfahren" zu erörtern. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 hatte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist, gekauft. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 hatte der Kläger im Oktober 2017 von der Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist gekauft.

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) ein neues Kapitel im Abgasskandal-Komplex geschrieben und einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben. Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist. Das Landgericht Ravensburg, an das der Rechtsstreit nun zurückverwiesen wurde, muss nun den Schaden für den Kunden zu beziffern.

 

An diesem Tag will der Bundesgerichtshof Urteile in zwei Verfahren verkünden: 

 

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 hatte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist, gekauft. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte vor Abschluss des Kaufvertrags bei einer Überprüfung des auch in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motors eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sogenannten Aufheizstrategie festgestellt und durch Bescheid vom 1. Dezember 2017 nachträgliche Nebenbestimmungen für die der Beklagten erteilte EG-Typgenehmigung angeordnet. Im Verfahren VIa ZR 533/21 verlangt der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag mit dem Vertragshändler und den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 29. September 2020 (Aktenzeichen: 7 O 313/19) die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Urteil vom 14. Oktober 2021 (Aktenzeichen: 18 U 185/20) die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Instanzgerichte sind der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB unabhängig davon habe, ob in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. 

 

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 hatte der Kläger im Oktober 2017 von der Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist gekauft. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug u.a. temperaturgesteuert und wird beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Weiter verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, bei der die verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt. Das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit  die Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2021 (Aktenzeichen 29 O 286/21) der Klage unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 5. Juli 2022 (Aktenzeichen: 24 U 314/21) die auf das Recht der unerlaubten Handlung gestützte Klage und darüber hinaus das auf kaufrechtliche Ansprüche gestützte Begehren des Klägers abgewiesen. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt - nicht schlüssig behauptet, weil es an zu berücksichtigendem Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Beklagten fehle. 

 

Wir berichten an dieser Stelle, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.

EuGH-Urteil vom 21.03.2023 stärkt Verbraucher im Dieselskandal

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) ein neues Kapitel im Abgasskandal-Komplex geschrieben und einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben. Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht, wie es bisher von den deutschen Gerichten häufig angenommen wurde, erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist. Das Landgericht Ravensburg, an das der Rechtsstreit nun zurückverwiesen wurde, muss  nun den Schaden für den Kunden zu beziffern. 

 

> Welche Hersteller und welche Autos sind betroffen

 

Dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte  von der Auto K. GmbH in W. am 20.03.2014 einen gebrauchten Mercedes Benz Typ C 220 CDI zum Preis von 29.999,- € bei einem Kilometerstand 28.591 km gekauft. Das von der Beklagten in Verkehr gebrachte am 15.03.2013 erstmals zugelassene Fahrzeug hat einen Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit der Motorbezeichnung OM 651.

 

Profitieren von dem Urteil können jedoch potentiell alle Besitzer von Autos mit Diesel­motoren bis einschließ­lich Abgasnorm Euro 6c Schaden­ersatz zustehen, soweit die Ansprüche nicht inzwischen verjährt (siehe hierzu sogleich) oder eine Klage rechts­kräftig abge­wiesen wurde. Erst nach Euro 6d zugelassene Diesel­motoren sind Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu Folge so sauber, wie es die EU-Regeln vorschreiben. Die zuvor zugelassenen Autos stießen bei Fahrten im Straßenverkehr aber viel mehr Stick­oxid aus als im Prüf­stand und als es nach den EU-Regeln zulässig war.

 

> Welche Euro-Abgasnorm hat mein Fahrzeug?

 

Die Abgasnorm Ihres Fahrzeuges können Sie der Zulassungsbescheinigung Teil I ("sog. Fahrzeugschein") entnehmen. Als grober Anhaltspunkt: Die als zulässig angesehene Abgasnorm 6d gibt es erst seit dem 01.01.2020. Erst zum 01.01.2021 wurde sie für Neuzulassungen verpflichtend. Näheres erfahren Sie hier. 

 

> Wie lang können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen?

 

Zu beachten ist, dass die Rechte der Autokäufer Verjährungsfristen unterliegen. 

Gegenüber dem Autohändler: Bei Neuwagen gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren ab der Übergabe des Autos. Bei Gebrauchten beträgt diese Frist nur ein Jahr.

Gegenüber dem Hersteller: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst, sobald der Geschädigte Kenntnis darüber hat, sein Auto vom Abgasskandal betroffen ist. Die Verjährung muss für jedes Modell bzw. jede Bauart geprüft werden. Gerade im Bezug auf das sog. Thermofenster wissen Verbraucher u. E. erst seit Herbst 2022, dass dies ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen ist. Daher dürften Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller auch im Jahr 2023 nicht verjährt sein!

Auch wenn die Fristen abgelaufen sind, stehen Ihnen womöglich noch sog. Restschadensersatzansprüche zu.

 

> Wie hoch ist der mögliche Schadensersatzanspruch?

 

Einem Autokäufer steht grundsätzlich die Wahl frei, den sog. "kleinen" oder den "großen Schaden­ersatz­anspruch" geltend zu machen:

  • Der kleine Schaden­ersatz beläuft sich lediglich auf den Minderwert des gelieferten Autos im Vergleich zu einem Wagen, wie er hätte sein sollen. Dies bedeutet, dass Sie das Fahrzeug nicht zurückgeben müssen, sondern behalten können. In Übereinstimmung mit zahlreichen Urteil gehen wir davon aus, dass Sie als Mindest-Schadensersatz 15 % des Kaufpreises sowie 15 % der Finanzierungskosten geltend machen können (etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.12.2019, Aktenzeichen: I-13 U 84/19). Eine einheitliche Rechtsprechung hierzu gibt es jedoch noch nicht. Wir erwarten, dass der Bundesgerichtshof die Frage in den nächsten Monaten endgültig klären wird.
  • Der große Schaden­ersatz bedeutet faktisch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das heißt, der Kunde erhält den Kauf­preis zurück, muss dafür das Auto zurück­geben und eine "Entschädigung" für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter zahlen. Hinzu kommen mögliche Zinsansprüche.